Rechtstracker.at

Art. 1 § 40

Fassungen
01.05.1996 bis 31.07.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 4001.05.199631.07.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997
Art. 1 § 4001.04.199430.04.1996 BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Preiskommission

Paragraph 40, (1) Zur Beratung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bei der Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Tarifen für die Erbringung von reservierten Diensten, ausgenommen solche gemäß Paragraphen 19, Absatz 3 und 20 a, sowie für die Überlassung von Übertragungswegen wird beim Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine Preiskommission gebildet.

  1. Absatz 2,Den Vorsitz führt ein vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestellter Vertreter. Weiters sind in die Preiskommission zu entsenden:
    1. Ziffer eins
      je ein Vertreter des Bundesminsteriums Anmerkung, richtig: Bundesministeriums) für Finanzen, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales;
    2. Ziffer 2
      je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundesarbeitskammer und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter der Bundesländer.
  2. Absatz 3,Die Vertreter der Bundesministerien sind von den zuständigen Bundesministern, die Vertreter gemäß Absatz 2, Ziffer 2, von den angeführten Körperschaften, der Vertreter gemäß Absatz 2, Ziffer 3, auf Grund eines Vorschlages der Landeshauptmännerkonferenz zu bestellen. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Tätigkeit ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
  3. Absatz 4,Der Vorsitzende der Preiskommission kann zur Beratung auch Sachverständige heranziehen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Preiskommission sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden der Preiskommission auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
  4. Absatz 5,Paragraph 39, Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß.
  5. Absatz 6,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat eine Vorprüfung der Geschäftsbedingungen und Tarife gemäß Absatz eins, durchzuführen und nach deren Abschluß die Unterlagen der Preiskommission zur Begutachtung vorzulegen.
  6. Absatz 7,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist berechtigt, durch seine Organe beim betroffenen Unternehmen Auskunft über alles zu verlangen, was für die Genehmigung der Geschäftsbedingungen oder Tarife erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Vertreter des betroffenen Unternehmens können von der Behörde sowohl im Vorprüfungsverfahren als auch zur Preiskommission zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.

Schlagworte

Wirtschaftsaufzeichnung

Gesetzesnummer

10012231

Dokumentnummer

NOR12156841

Alte Dokumentnummer

N9199654862J