Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 40Artikel eins, Paragraph 40
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Preiskommission
§ 40. (1) Zur Beratung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bei der Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Tarifen für die Erbringung von reservierten Diensten, ausgenommen solche gemäß §§ 19 Abs. 3 und 20a, sowie für die Überlassung von Übertragungswegen wird beim Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine Preiskommission gebildet.Paragraph 40, (1) Zur Beratung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bei der Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Tarifen für die Erbringung von reservierten Diensten, ausgenommen solche gemäß Paragraphen 19, Absatz 3 und 20 a, sowie für die Überlassung von Übertragungswegen wird beim Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine Preiskommission gebildet.
(2)Absatz 2,Den Vorsitz führt ein vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestellter Vertreter. Weiters sind in die Preiskommission zu entsenden:
je ein Vertreter des Bundesminsteriums (Anm.: richtig: Bundesministeriums) für Finanzen, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales;je ein Vertreter des Bundesminsteriums Anmerkung, richtig: Bundesministeriums) für Finanzen, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales;
je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundesarbeitskammer und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
ein Vertreter der Bundesländer.
(3)Absatz 3,Die Vertreter der Bundesministerien sind von den zuständigen Bundesministern, die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 2 von den angeführten Körperschaften, der Vertreter gemäß Abs. 2 Z 3 auf Grund eines Vorschlages der Landeshauptmännerkonferenz zu bestellen. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Tätigkeit ist ein unbesoldetes Ehrenamt.Die Vertreter der Bundesministerien sind von den zuständigen Bundesministern, die Vertreter gemäß Absatz 2, Ziffer 2, von den angeführten Körperschaften, der Vertreter gemäß Absatz 2, Ziffer 3, auf Grund eines Vorschlages der Landeshauptmännerkonferenz zu bestellen. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Tätigkeit ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende der Preiskommission kann zur Beratung auch Sachverständige heranziehen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Preiskommission sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden der Preiskommission auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(5)Absatz 5,§ 39 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.Paragraph 39, Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat eine Vorprüfung der Geschäftsbedingungen und Tarife gemäß Abs. 1 durchzuführen und nach deren Abschluß die Unterlagen der Preiskommission zur Begutachtung vorzulegen.Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat eine Vorprüfung der Geschäftsbedingungen und Tarife gemäß Absatz eins, durchzuführen und nach deren Abschluß die Unterlagen der Preiskommission zur Begutachtung vorzulegen.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist berechtigt, durch seine Organe beim betroffenen Unternehmen Auskunft über alles zu verlangen, was für die Genehmigung der Geschäftsbedingungen oder Tarife erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Vertreter des betroffenen Unternehmens können von der Behörde sowohl im Vorprüfungsverfahren als auch zur Preiskommission zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.
Schlagworte
Wirtschaftsaufzeichnung
Dokumentnummer
NOR12156841
Alte Dokumentnummer
N9199654862J